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In eigener Sache – Aufgrund der neuen Datenschutzbestimmungen vom 25.05.2018 (DSGVO) möchten wir einige Informationen weitergeben, die der Pfarrbriefservice veröffentlicht hat und die ich zusammengefasst habe

Tatsächlich zählen digital erstellte Foto- und Videoaufnahmen als Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Die DSGVO verlangt: Bei Personen, die nah aufgenommen werden, benötigen wir die Zustimmung zur Veröffentlichung.

Bei Personen unter 16 Jahren ist zusätzlich das Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich. Das sollte am besten schriftlich erfolgen.

Deshalb bitten wir alle Gemeindemitglieder, die Fotos und Berichte einreichen, eine entsprechende Datenschutzerklärung herunterzuladen (zu finden im Internet auf der Homepage der PG Christus Immanuel zum Download unter Pfarreiengemeinschaft/Öffentlichkeitsarbeit Pfarrbrief, Datenschutz) und ausgefüllt an die Pfarrbriefredaktion (zusammen mit dem Foto) zu senden.

Der Fotograf als Urheber besitzt das Recht am Bild und gibt ein Nutzungsrecht zur Veröffentlichung. Er soll in jedem Fall in der Bildunterschrift genannt werden. Bitte senden Sie deshalb zu jedem Foto eine entsprechende Bildunterschrift mit dieser Angabe.

Neben der Datenschutzgrundverordnung DSGVO gibt es das Kunsturhebergesetz KUG. Das Kunsturhebergesetz regelt auch das „Recht am eigenen Bild", welches besagt, dass Aufnahmen unter bestimmten Umständen auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen.

1. Anwendung des Kunsturhebergesetzes (KUG) § 23 KUG:

  • Bilder von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, solange die Person in einem zeitgeschichtlichen Ereignis dargestellt wird (z.B. Bürgermeister in Ausübung seines Amtes). Und wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen aufwiegt. 
  • Bilder von Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen 
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben 

So ist der Datenschutzbeauftragte der bayerischen Diözesen der Auffassung, das KUG sei weiterhin anzuwenden. Fotos von öffentlichen Veranstaltungen, die Personen zeigen, dürfen im Bereich der bayerischen Diözesen weiterhin zustimmungsfrei im Pfarrbrief abgedruckt werden. Wie bisher gilt hierbei: Der Bezug des Fotos zur Veranstaltung muss erkennbar sein, es muss zeitnah berichtet werden und es dürfen keine einzelnen Personen im Bildfokus stehen (beispielsweise durch „Heranzoomen" eines einzelnen Gottesdienstbesuchers).

2. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG

Auch Architektur ist Kunst und darf mit einer wichtigen Ausnahme veröffentlicht werden: Wenn man sie von öffentlichem Grund aus fotografiert, ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hotelfenster) und sie bleibend ist – nicht nur vorübergehend installiert. Dann gilt die Panoramafreiheit. Innenaufnahmen sind somit auch nicht erlaubt. Hier gilt das Hausrecht des Eigentümers zu beachten.

3. Kunstwerke

Die Veröffentlichung von fotografierten Kunstwerken ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verboten, beim Fotografieren in Museen ist das Hausrecht zu beachten! Die kompletten Texte können Sie auf der Internetseite des Pfarrbriefservices www.pfarrbriefservice.de nachlesen.

Auf der Seite Pfarrbriefservice.de finden Sie einen Bildwegweiser, der eine gute Orientierungshilfe ist. Übrigens: Texte / „Werke der Literatur" sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt. „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind [...] persönliche geistige Schöpfungen" und dürfen nicht ohne Erlaubnis abgedruckt werden.

Beate Hofmann Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit

Aus pfarrbriefservice.de / Christian Schmitt Mittwoch, 30 Mai 2018 http://www.pfarrbriefservice.de/article/neue-datens0chutz-gesetze

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